Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Zirzlmeier IT GmbH

An d. Lände 1D

92360 Mühlhausen

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Zirzlmeier IT GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer") gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber").

2. Diese AGB gelten insbesondere für den Verkauf von Hardware, Software und Lizenzen sowie für Beratungs-, Projekt-, Support-, Wartungs-, Service- und sonstige IT-Dienstleistungen.

3. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.

4.  Individuelle Vereinbarungen, Angebote, Auftragsbestätigungen sowie gesonderte Service-, Wartungs- oder Dienstleistungsverträge gehen diesen AGB im Falle von Widersprüchen vor.

5.  Diese AGB gelten auch für sämtliche zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit demselben Auftraggeber, ohne dass auf ihre Geltung erneut hingewiesen werden muss.

§ 2 Vertragsabschluss

1. Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, durch Beginn der Leistungserbringung oder durch Lieferung der Ware zustande.

3. Angaben in Prospekten, Preislisten, Präsentationen, technischen Unterlagen oder auf Internetseiten stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar.

4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, technische Änderungen, Produktänderungen oder Leistungsanpassungen vorzunehmen, soweit diese dem Auftraggeber zumutbar sind und den Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigen.

5. Vom Auftraggeber nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Hierdurch entstehender Mehraufwand wird nach den jeweils vereinbarten Vergütungssätzen berechnet.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Maßgeblich sind ausschließlich die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise.

3. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen gesondert abzurechnen, soweit diese für den Auftraggeber wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind.

5. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie den weiteren nachweisbaren Verzugsschaden geltend zu machen.

6. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher offenen Forderungen zurückzuhalten, sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

7. Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.

8. Sofern keine Pauschalvergütung oder abweichende Vergütung vereinbart wurde, werden Dienstleistungen nach Zeitaufwand abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt in Arbeitswerten (AW) zu jeweils 15 Minuten. Angefangene Arbeitswerte werden als voller Arbeitswert berechnet. Eine Stunde entspricht vier (4) Arbeitswerten.

9. Zuschläge für Leistungen außerhalb der Regelarbeitszeiten
Soweit Leistungen auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund einer mit ihm abgestimmten Beauftragung außerhalb der Regelarbeitszeiten erbracht werden, gelten folgende Zuschläge auf den jeweils vereinbarten Stunden- beziehungsweise Arbeitswertsatz:

a) Nachtarbeit zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr: 30 %
b) Samstagsarbeit: 30 %
c) Sonntagsarbeit: 80 %
d) Arbeiten am 31. Dezember sowie an den am Leistungsort geltenden gesetzl. Feiertagen: 125 %
e) Arbeiten am 24., 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai: 150 %

Bei Leistungen, die gleichzeitig mehrere der vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, werden die jeweiligen Zuschläge addiert. Maßgeblich für die Berechnung ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung. 

Die Zuschläge gelten nicht, soweit im jeweiligen Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer gesonderten Vereinbarung abweichende Regelungen getroffen wurden.

§ 4 Lieferung, Versand und Gefahrübergang

1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

2. Lieferfristen beginnen grundsätzlich erst, nachdem sämtliche technischen, kaufmännischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Leistungserbringung vorliegen und der Auftraggeber sämtliche erforderlichen Mitwirkungspflichten erfüllt hat.

3. Der Auftragnehmer ist zu angemessenen Teillieferungen berechtigt, soweit diese dem Auftraggeber zumutbar sind.

4. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen, wenn deren Einhaltung durch Umstände verhindert wird, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Hierzu gehören insbesondere Fälle höherer Gewalt, Streiks, behördliche Anordnungen, Ausfälle von Lieferanten, Herstellerverzögerungen, Transportstörungen, Energieengpässe oder vergleichbare Ereignisse.

5. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung ab Lager. Mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen oder den Frachtführer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über.

6. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

1. Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers.

2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Bereits jetzt tritt der Auftraggeber sämtliche hieraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.

3. Der Auftraggeber bleibt bis auf Widerruf berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

4. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware nach vorheriger angemessener Fristsetzung zurückzufordern. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 6 Dienstleistungen und Werkleistungen

1. Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen nach dem anerkannten Stand der Technik sowie unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Leistungsbeschreibung.

2. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, handelt es sich bei den Leistungen des Auftragnehmers um Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmter technischer, wirtschaftlicher oder sonstiger Erfolg wird nicht geschuldet.

3. Werkleistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB werden ausschließlich dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen geeigneter Mitarbeiter sowie fachlich geeigneter Erfüllungsgehilfen zu bedienen.

5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungserbringung ganz oder teilweise im Wege der Fernwartung oder durch den Einsatz geeigneter Remote-Technologien vorzunehmen, soweit dem keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.

6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Leistungserbringung marktübliche Software, Werkzeuge, Automatisierungslösungen sowie Herstellerplattformen einzusetzen, soweit hierdurch keine berechtigten Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge, Benutzerkonten und Berechtigungen rechtzeitig zur Verfügung.

2. Der Auftraggeber benennt mindestens einen fachlich geeigneten Ansprechpartner, der berechtigt ist, verbindliche Entscheidungen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag zu treffen.

3. Der Auftraggeber stellt sicher, dass erforderliche Fernzugriffe sowie Netzwerkverbindungen während der vereinbarten Servicezeiten zur Verfügung stehen.

4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich über Änderungen seiner IT-Infrastruktur, seiner Systemumgebung oder seiner organisatorischen Abläufe zu informieren, soweit dieser Einfluss auf die vereinbarte Leistung haben können.

5. Verzögerungen, Mehraufwand oder zusätzliche Kosten, die auf einer Verletzung der Mitwirkungspflichten beruhen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden nach den vereinbarten Vergütungssätzen berechnet.

6. Soweit Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt werden, verlängern sich vereinbarte Liefer-, Leistungs- und Reaktionsfristen entsprechend der Dauer der Behinderung.

§ 8 Gewährleistung für Lieferungen (Hardware)

1. Für Sach- und Rechtsmängel gelieferter Waren gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, gelieferte Waren unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Transportschäden und erkennbare Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Für Kaufleute gilt ergänzend § 377 HGB.

3. Bei berechtigten Mängeln ist der Auftragnehmer nach eigener Wahl berechtigt, den Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen.

4. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder ist sie dem Auftraggeber unzumutbar, kann dieser nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

5. Keine Gewährleistung besteht insbesondere für Mängel, die zurückzuführen sind auf:

- unsachgemäße Verwendung,

- fehlerhafte Installation durch den Auftraggeber oder Dritte,

- Veränderungen oder Reparaturen durch nicht autorisierte Personen,

- normalen Verschleiß,

- äußere Einflüsse wie Überspannung, Stromausfall, Feuer, Wasser oder sonstige Umwelteinwirkungen,

- nicht freigegebene Hard- oder Softwarekombinationen.

6.  Herstellergarantien bleiben unberührt. Sie begründen ausschließlich Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Hersteller, soweit dieser Garantiegeber ist.

§ 9 Software, Lizenzen und Herstellerleistungen

1. Für sämtliche gelieferte Software, Firmware sowie Cloud- oder SaaS-Dienste gelten ergänzend die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers.

2. Der Auftragnehmer verschafft dem Auftraggeber ausschließlich die vom jeweiligen Hersteller eingeräumten Nutzungsrechte. Weitergehende Rechte werden nicht übertragen.

3. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass Hersteller Produkte dauerhaft unverändert bereitstellen oder bestimmte Funktionen, Versionen oder Cloud-Dienste fortführen.

4. Änderungen von Lizenzmodellen, Produktfunktionen, Preisen, Supportleistungen oder technischen Voraussetzungen durch den jeweiligen Hersteller liegen außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers.

5. Soweit der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Lizenzverwaltung, Aktivierung, Registrierung oder Kommunikation mit dem Hersteller unterstützt, erfolgt dies ausschließlich als Serviceleistung. Entscheidungen des Herstellers bleiben hiervon unberührt.

6. Der Auftragnehmer haftet nicht für Leistungsstörungen, die auf Herstelleränderungen, Lizenzsperrungen, Cloud-Ausfällen, Produktabkündigungen oder sonstigen Maßnahmen des jeweiligen Herstellers beruhen.

7. Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers einzuhalten.

§ 10 Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

3. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

4. Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Auftragnehmer insbesondere nicht für:

- mittelbare Schäden,

- Folgeschäden,

- entgangenen Gewinn,

- Produktionsausfälle,

- Betriebsunterbrechungen,

- ausgebliebene Einsparungen,

- Datenverluste,

- Verlust von Konfigurationsdaten,

- Reputationsschäden,

- Ansprüche Dritter gegen den Auftraggeber.

5. Der Auftragnehmer haftet ferner nicht für Schäden, die entstehen durch:

- Ausfälle von Telekommunikations- oder Internetverbindungen,

- Stromausfälle,

- Ausfälle oder Einschränkungen von Cloud-Diensten,

- Herstellermaßnahmen,

- Cyberangriffe,

- Schadsoftware,

- Sicherheitsvorfälle Dritter,

- höhere Gewalt oder vergleichbare, außerhalb seines Einflussbereiches liegende Ereignisse.

6. Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen sowie sonstiger vom Auftragnehmer eingesetzter Personen.

7. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung je Schadensfall auf die Deckungssumme der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers begrenzt. Auf Verlangen weist der Auftragnehmer das Bestehen einer entsprechenden Versicherung nach.

§ 11 Datenschutz und Vertraulichkeit

1. Die Vertragsparteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

2. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, schließen die Vertragsparteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV).

3. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekanntwerdende vertrauliche Informationen der jeweils anderen Vertragspartei vertraulich zu behandeln und ausschließlich für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden.

4. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses fort.

§ 12 Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers.

3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­§ 13 Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich oder vertraglich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vereinbarungen im Sinne des § 305b BGB bleiben hiervon unberührt.

2. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

 Stand: September 2026